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Der Bundesrat hat die 0,5-Promillegrenze, den Grenzwert 0 für
bestimmte Drogen und die verschärfte Führerausweisentzugsregelung auf
den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt, wie das ASTRA mitteilt. Gestützt auf
die vom Parlament im Dezember 2001 beschlossenen Gesetzesänderungen und die
im März 2003 erlassene Parlamentsverordnung zu den Blutalkoholgrenzwerten
hat der Bundesrat die für die Umsetzung in den Kantonen
erforderlichen
Ausführungsvorschriften verabschiedet. Diese bilden Teil der
Massnahmen zur Erhöhung der Strassenverkehrssicherheit.
http://www.astra.admin.ch/html/de/news/index.php?aktion=singleview&id=455
http://www.astra.admin.ch/html/de/news/promille.php/index.php
(Gesetzestexte)
Quelle: www.fahrlehrer.ch |
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Wer ab
dem 1. Dezember 2005 erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der
Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellt, erhält
den Führerausweis nach bestandener Prüfung für drei Jahre nur auf Probe.
Erst nach dem Besuch einer Weiterausbildung wird der Ausweis danach
unbefristet abgegeben. Der Bundesrat hat heute die für die Umsetzung in den
Kantonen notwendigen Ausführungsbestimmungen zur SVG-Revision vom 14.12.2001
verabschiedet. Lernfahrende erhalten den Führerausweis nach bestandener
praktischer Prüfung nur noch auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre.
Wer den unbefristeten Führerausweis erwerben will, muss die vorgeschriebene
Weiterausbildung absolvieren und untersteht während der Probezeit einem
verschärften Sanktionsregime.
Strenge Administrativmassnahmen nach Widerhandlungen während der
Probezeit
Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert. Die zweite Widerhandlung, die einen Entzug nach sich zieht,
führt zur Annullierung der Fahrberechtigung. Wer danach noch Motorfahrzeuge
lenken will, muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen.
Darüber hinaus ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches
Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beizulegen, das die
Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate ist. Ein neuer
Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung
ausgestellt werden.
Obligatorische Weiterausbildung
Insbesondere jugendliche Neulenkende sind im Strassenverkehr weniger wegen
mangelnder Fahrtechnik als wegen Selbstüberschätzung und erhöhter
Risikobereitschaft gefährdet. Die Weiterausbildung ist daher weder als
Fahrausbildung unter Anleitung eines Fahrlehrers noch als Instruktion mit
Übungen zur Fahrtechnik konzipiert. Die Kursteilnehmenden sollen nicht
lernen, wie man Grenzsituationen mit bestimmten Fahrtechniken bewältigen
kann, sondern wie man sie von vornherein vermeidet. Zudem soll das
umweltschonende und partnerschaftliche Fahren weiter entwickelt werden. Die
Weiterausbildungskurse werden im Gruppenunterricht von speziell
ausgebildeten Moderatoren durchgeführt. Sie müssen bei einem kantonal
anerkannten Kursveranstalter besucht werden. Die Weiterausbildung dauert 16
Stunden und wird auf zwei Kurstage aufgeteilt. Die Kursgebühr dürfte sich im
Rahmen des Gegenwertes von acht Fahrstunden bei einem Fahrlehrer bewegen.
Erster Kurstag innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb des Führerausweises
Am ersten Kurstag werden das Bewusstsein der Kursteilnehmenden für die
eigenen Fähigkeiten und der Umgang mit Risiken thematisiert. Mittels
Unfallanalysen werden einerseits verschiedene Unfallursachen, andererseits
aber auch die straf- und massnahmerechtlichen, finanziellen und sozialen
Folgen aufgearbeitet. Die Kursteilnehmenden sollen zudem auf einem für den
übrigen Strassenverkehr nicht zugänglichen Platz gefahrlos erkennen und
erleben, warum sie nicht in gefährliche Verkehrssituationen geraten sollen
und wie sie diese vermeiden können. Der erste Kurstag soll innerhalb von
18 Monaten nach dem Erwerb des Führerausweises auf Probe besucht werden.
Zu diesem Zeitpunkt ist erwiesenermassen die Unfallhäufigkeit der
Neulenkenden besonders hoch.
Feedbackfahrt zur Verbesserung der Selbsteinschätzung
Am zweiten Kurstag absolvieren alle Kursteilnehmenden eine so genannte
Feedbackfahrt, auf der sie vom Moderator und weiteren Kursteilnehmenden
begleitet werden. Im Anschluss daran geben die mitfahrenden
Kursteilnehmenden dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin Rückmeldungen
zum Fahrstil. Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin wird so in die
Lage versetzt, kritische Äusserungen von meist Gleichaltrigen mit dem
Selbstbild zu vergleichen. Dadurch wird die Bereitschaft erhöht, die Fremd-
und die Selbsteinschätzung in Einklang zu bringen. Am zweiten Kurstag
vertiefen die Kursteilnehmenden zudem die Kenntnisse über umweltschonendes
und energiesparendes Fahren, die sie in der ersten Ausbildungsphase erworben
haben.
Folgen bei Nichtabsolvierung der obligatorischen Weiterausbildung
Die Weiterausbildung muss grundsätzlich innerhalb der dreijährigen Probezeit
absolviert werden. Ausnahmsweise - beispielsweise wegen Krankheit - kann sie
in einer Nachfrist von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die
Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht absolviert, erhält keinen
unbefristeten Führerausweis. Personen, die danach Motorfahrzeuge führen
wollen, müssen wieder ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Wer
die Weiterausbildung nicht absolviert und nach dem Ablauf des
Führerausweises auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens ohne
Führerausweis bestraft. Zudem ist die Erteilung eines neuen
Lernfahrausweises während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung
ausgeschlossen.
Erhöhung der Verkehrssicherheit
Die 20- bis 24-jährigen Lenker und Lenkerinnen sind statistisch öfter an
Verkehrsunfällen beteiligt als ältere Verkehrsteilnehmende. Bei den 18- bis
24-Jährigen bilden Verkehrsunfälle sogar die häufigste Todesursache. Die
verschärften Bedingungen für den Erwerb des unbefristeten Führerausweises
werden einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Verkehrsunfälle von
jugendlichen Neulenkenden leisten.
Quelle:
www.fahrlehrer.ch |
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